Hab mal aus dem TFG die entsprechenden Paragraphen rauskopiert.
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§ 5 Auswahl der spendenden Personen
(1) 1Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. 2Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist.
(2) Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur Stammzellseparation und Plasma zur Fraktionierung ist die Tauglichkeit der spendenden Personen auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beurteilen.
(3) 1Die für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige Person hat dafür zu sorgen, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht wird. 2Bei Eigenblutentnahmen sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten dieser Entnahmen durchzuführen. 3Anordnungen der zuständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt.
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§ 31 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
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und jetzt hab ich bei der BÄK mal die entsprechende Richtlinien gesucht:
gefunden hier:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... .7.45.3242
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2.2.1 Kriterien für einen Dauerausschluss
* Personen, die an
o schweren neurologischen Erkrankungen,
o schweren Herz- und Gefäßkrankheiten,
o anderen chronischen Krankheiten, bei denen die Blutspende eine Gefährdung des Spenders oder des Empfängers nach sich ziehen kann, oder
o bösartigen Neoplasien (Ausnahmen: in situ Karzinom nach kompletter Entfernung) leiden oder litten,
o einer Allergie leiden, wobei die Entscheidung im Einzelfall beim Arzt liegt.
* Personen, bei denen eine der folgenden Infektionen nachgewiesen wurde:
o HIV-1 oder HIV-2
o HBV (Ausnahme: die Infektion bzw. Erkrankung liegt mehr als 5 Jahre zurück und virologische Kriterien - z. B. Nachweis von Anti-HBs mit einem Titer von ³ 100 U/l und negatives Ergebnis eines Tests auf HBV-Genom mittels einer validierten, empfindlichen Nukleinsäure-Amplifikationstechnik - sprechen für eine erloschene Kontagiosität),
o HCV,
o HTLV Typ 1 oder Typ 2 (HTLV-I/-II),
o Protozoonosen: Babesiose, Trypanosomiasis (z. B. Chagaskrankheit), Leishmaniasis,
o Syphilis,
o andere chronisch persistierende bakterielle Infektionen [4].
* Personen mit dem Risiko der Übertragung spongiformer Enzephalopathien (TSE):
o nach Behandlung mit aus menschlichen Hypophysen gewonnenen Hormonen,
o nach Erhalt von Dura-mater- bzw. Korneatransplantaten,
o bei nachgewiesener oder einem Verdacht auf TSE (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, Variante der Creutzfeldt-Jakob- Krankheit oder andere TSE)
o wegen eines familiären Risikos, eine TSE zu entwickeln (bekannte Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder eine andere TSE bei einem oder mehreren Blutsverwandten),
o nach einem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland von insgesamt mehr als 6 Monaten in den Jahren 1980 bis 1996,
o nach einer Operation und/oder Transfusionen (Blutkomponenten) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem 01.01.1980 [5].
* Empfänger von Xenotransplantaten.
* Personen, die Drogen konsumieren und Medikamente missbräuchlich zu sich nehmen:
o Alkoholkranke,
o Personen, die medikamenten- oder rauschgiftabhängig sind oder bei denen ein begründeter Verdacht dessen besteht,
o Personen, die Medikamente missbräuchlich verwenden.
* Personen, deren Sexualverhalten oder Lebensumstände ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten (HBV, HCV oder HIV) bergen [6].
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so und jetzt suche ich die Stelle zum Lachen.
Wenn man sich den einzigen Satz mit bezug auf chronische Erkrankungen vornimmt, der da steht, dann schließe ich bei unserer chronischen Betroffenheit von einer erhöhten Eisenspeicherung keine Gefahr für die Gesundheit des Spenders oder des Empfängers.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass andere Länder in Europa diesbezüglich andere Regeln haben.
Darf ich schreien ???
Manni