Hallo,
würde es nicht glatt Sinn machen, hinsichtlich dieser rechtlichen Grundlage bzgl generellem Nichtspendendürfen von Menschen mit genetischer Disposition für Hämochromatose einen Medizinjuristen zu konsultieren? Kenne diverse Juristen, aber keinen Medizinjuristen. Könnte mich mal umhören....
Ich sehe aus meiner Laiensicht nämlich keinen juristisch haltbaren Standpunkt, auf dieser rechtlichen Grundlage Hämochromatosebetroffene grundsätzlich vom Blutspenden auszuschließen, solange sie dies wie andere Blutspender freiwillig tun und keine individuellen gesundheitlichen Gründe dagegenstehen.
Meine Argumentation zwischen den Zeilen:
§ 5 Auswahl der spendenden Personen
(1) 1Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist.
Es spricht kein gesundheitlicher Grund gegen meine Spendetauglichkeit, da meine Eisenwerte bis auf eine erhöhte Transferrinsättigung unauffällig sind und bzgl Blutspendetauglichkeit sich mein Blut nicht von dem Blut anderer Blutspender unterscheidet. Man bräuchte also einen Arzt, der über adäquate Kompetenz auf beiden Gebieten (Hämochromatose + Blutspenden=Transfusionsmediziner) verfügt und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist, welcher meines Wissens besagt, daß bei mir keinerlei medizinischen Gründe gegen Blutspenden sprechen.
Der freie Wille entscheidet, ob ein Mensch mit genetischer Disposition für Hämochromatose (z.B. ich) sein Blut für Blutspendezwecke zur Verfügung stellen will. Denn man kann ja sein Blut auch beim Hausarzt "in den Gulli" werfen. Es ist also freier Wille, Blut spenden zu wollen oder nicht Blut zu spenden. (Derzeit haben wir KEINEN freien Willen, was schwer wiegt angesichts des Blutnotstands)
Man könnte gegenargumentieren, daß die Hämochromatosebetroffenen im Gegensatz zu Nichtbetroffenen Blut loswerden MÜSSEN, um ihre Eisenwerte in Balance zu halten und daß genau das gegen die Freiwilligkeit spricht. Dem könnte man aber in sofern widersprechen, als nicht zwingend Aderlässe erforderlich sind, es gibt auch andere Eisenentzugstherapien, wenn auch als deutlich schlechtere Alternative in Form von Eisenchelatoren da weniger effektiv, kostenaufwendig und nebenwirkungsreich (oder man könnte rein theoretisch bei Normalmenschen anämieverursachende Maßnahmen zum Eisenentzug ergreifen :lol: wie sich Hunderte Blutegel aufsetzen- auch noch gut gegen Gelenkschmerzen-, Darmparasiten bei sich wohnen lassen wie versuchsweise als Therapie bei bei Morbus Crohn, zuhauseritzen wie es Borderliner machen u.ä.)
2Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist.
(2) Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur Stammzellseparation und Plasma zur Fraktionierung ist die Tauglichkeit der spendenden Personen auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beurteilen.
(3) 1Die für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige Person hat dafür zu sorgen, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht wird. 2Bei Eigenblutentnahmen sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten dieser Entnahmen durchzuführen. 3Anordnungen der zuständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt.
§ 31 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
....
2.2.1 Kriterien für einen Dauerausschluss
* Personen, die an
o schweren neurologischen Erkrankungen,
o schweren Herz- und Gefäßkrankheiten,
o anderen chronischen Krankheiten, bei denen die Blutspende eine Gefährdung des Spenders oder des Empfängers nach sich ziehen kann, oder
wie Manes schon sagt, gibt es nach meinem Kenntnisstand des medizinischen Kenntnisstandes keinen medizinischen Grund, generell Menschen mit Hämochromatosedisposition wie mich auszuschließen.o bösartigen Neoplasien (Ausnahmen: in situ Karzinom nach kompletter Entfernung) leiden oder litten,
o einer Allergie leiden, wobei die Entscheidung im Einzelfall beim Arzt liegt.
* Personen, bei denen eine der folgenden Infektionen nachgewiesen wurde:
o HIV-1 oder HIV-2
o HBV (Ausnahme: die Infektion bzw. Erkrankung liegt mehr als 5 Jahre zurück und virologische Kriterien - z. B. Nachweis von Anti-HBs mit einem Titer von ³ 100 U/l und negatives Ergebnis eines Tests auf HBV-Genom mittels einer validierten, empfindlichen Nukleinsäure-Amplifikationstechnik - sprechen für eine erloschene Kontagiosität),
o HCV,
o HTLV Typ 1 oder Typ 2 (HTLV-I/-II),
o Protozoonosen: Babesiose, Trypanosomiasis (z. B. Chagaskrankheit), Leishmaniasis,
o Syphilis,
o andere chronisch persistierende bakterielle Infektionen [4].
* Personen mit dem Risiko der Übertragung spongiformer Enzephalopathien (TSE):
o nach Behandlung mit aus menschlichen Hypophysen gewonnenen Hormonen,
o nach Erhalt von Dura-mater- bzw. Korneatransplantaten,
o bei nachgewiesener oder einem Verdacht auf TSE (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, Variante der Creutzfeldt-Jakob- Krankheit oder andere TSE)
o wegen eines familiären Risikos, eine TSE zu entwickeln (bekannte Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder eine andere TSE bei einem oder mehreren Blutsverwandten),
o nach einem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland von insgesamt mehr als 6 Monaten in den Jahren 1980 bis 1996,
o nach einer Operation und/oder Transfusionen (Blutkomponenten) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem 01.01.1980 [5].
* Empfänger von Xenotransplantaten.
* Personen, die Drogen konsumieren und Medikamente missbräuchlich zu sich nehmen:
o Alkoholkranke,
o Personen, die medikamenten- oder rauschgiftabhängig sind oder bei denen ein begründeter Verdacht dessen besteht,
o Personen, die Medikamente missbräuchlich verwenden.
* Personen, deren Sexualverhalten oder Lebensumstände ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten (HBV, HCV oder HIV) bergen [6].
Liebe Grüße, Lia
die neulich sogar im ICE Blutspendeaufrufplakat gesehen hat, wenn sie da nicht Tomaten auf den Augen hatte
